TURNVEREIN ALPIRSBACH-RÖTENBACH 1903 E.V.
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Satzung

Satzung des Turnvereins Alpirsbach-Rötenbach 1903 e. V.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Turnverein Alpirsbach-Rötenbach e.V., als Abkürzung TVA.

Der Verein hat seinen Sitz in 72275 Alpirsbach und ist im Vereinsregister des Registergerichts Stuttgart mit der Nr. VR 4300016 eingetragen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.


§ 2 Zweck des Vereins

1.) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. 

2.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

3.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.) Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Porto und Kommunikationskosten. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen. Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe. Der Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/ oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.


§ 3 Mitgliedschaft

1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2.) Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und -pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.

3.) Personen, die sich um die Mitgliedschaft im Verein bewerben, werden nur aufgenommen, wenn sie die Grundsätze des Vereins nachhaltig und konsequent unterstützen. 

4) Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.) Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

2.) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen nach den jeweiligen Bedingungen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

3.) Jugendliche Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. (Jugendliche unter 16 Jahren haben kein Stimm- und Wahlrecht, ausgenommen für die Wahl des/der Jugendleiters/in).

4.) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere: 

a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen

b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren


§ 5 Mitgliedsbeiträge

1.) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Zu zahlen ist ein Jahresbeitrag

2.) Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Mitgliedsjahr eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem dreifachen eines Jahresbeitrages.

3.) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.

Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und betragsmäßig veranlagt. Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig durch den Verein informiert. Es gilt die jeweilige Beitragsordnung.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1.) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.

2.) Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber des Mitgliedsverwalters erfolgen. Er zum 30.11. eines Kalenderjahres zulässig.

3.) Ein Mitglied kann durch die Mitgliederverwaltung von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst vollzogen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. 

4.) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes in einer Vorstandssitzung, bei der mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen.

Ausschließungsgründe sind insbesondere:

•    Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder Beschlüsse des Vereins                                 

•    Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins

•    Verstoß und Missachtung der Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes. Dazu gehört u.a. auch die Verletzung des Ehrenkodex des Vereins im Umgang und bei der Betreuung der minderjährigen Mitglieder des Vereins und bei Verfehlungen eines Mitglieds gegenüber minderjährigen Mitgliedern des Vereins, die eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen. Dies gilt auch, wenn das Mitglied außerhalb des Vereins wegen eines einschlägigen Delikts belangt wurde. 

Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist den Mitgliedern unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.


§ 7 Organe des Vereins

1.) Die Mitgliederversammlung

2.) Der Vorstand


§ 8 Haftung der Organmitglieder und Vertreter, Vermögen

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

Das Vermögen der einzelnen Abteilungen wird gemeinsam verwaltet. Besondere Abteilungskassen sind nicht zu führen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.


§ 9 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10 % der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.

Die Mitgliederversammlung ist vom/von der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Alpirsbach unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen vorher und unter Bezeichnung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.

Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim/bei der Vorsitzenden eingereicht werden. und beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung, von seinem/ihrem Stellvertreter geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen werden nicht mitgezählt. 

6.) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. 

7.) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

8.) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom/von der Protokollführer/-in und vom/von der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.

9.) Dem Verein bleibt es vorbehalten die Mitgliederversammlung digital durchzuführen.


§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

•    Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes

•    Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/-innen

•    Entlastung des Vorstandes

•    Wahl des Vorstandes 

•    Wahl der Kassenprüfer/innen

•    Festsetzung der Beiträge  

•    Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge

•    Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.


§ 11 Vorstand

1.)    Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus fünf Personen:

a)    Der/die Vorsitzende

b)    Der/die Vorstand Handball

c)    Der/die Vorstand Breitensport

d)    Der/die Vorstand Finanzen

e)    Der/die Schriftführer/in

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch je 2 Vorstandsmitglieder.

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 5.000 €, die Zustimmung aller Vorstände erforderlich ist.

Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

- Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts

2.) Der Vorstand wird wechselweise (Vorsitzender, Vorstand Handball, Vorstand Breitensport, Vorstand Finanzen, Schriftführer) von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt. Am 24.07.2021 wird der/die Vorsitzende und der Vorstand Handball einmalig für nur 1 Jahr gewählt. Er bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.

3.) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der/die  Vorsitzende, bei Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende, lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind.


§ 12 Abteilungen 

Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch den Vorstand gegründet. 


§ 13  Vereinsjugend

Für die Tätigkeit der Kinder und Jugendlichen im Verein gilt die Jugendordnung.


§ 14 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ehrungsordnung geben. Die Mitgliederversammlung ist für den Erlass der Ordnungen zuständig. Ausgenommen davon sind die Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu beschließen ist, sowie die Jugendordnung, die von der Vereinsjugend zu beschließen und vom Vereinsvorstand zu bestätigen ist.


§ 15 Kassenprüfer/-in

1.) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer/-innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre.

2.) Die Kassenprüfer/-innen sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.

3.) Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/innen sofort dem Vorstand berichten

 

 

§ 16 Datenschutz 

1.) Mit dem Betritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Geburtsdatum und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert.  Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

2.) Als Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei das Geburtsjahr, das Geschlecht und die ausgeübte Sportart. 

 


§ 17 Auflösung

1.) Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn weniger als 7 Mitglieder zur Fortführung des Vereins entschlossen sind.

2.) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

3.) Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereines abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei Vorstände gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 

4.) Bei Auflösung (oder Aufhebung) der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Alpirsbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 18 In-Kraft-Treten

Diese Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 24.07.2021 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. 



Alpirsbach, 24.07.2021


Vorsitzende

Sandra Kirberg